Oberlausitzer Kinderhilfe eV
29. März 2024

Geschäftsstelle
Am Stadtwall 3, 02625 Bautzen
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SATZUNG des Oberlausitzer Kinderhilfe e.V. VR 1178, Amtsgericht Bautzen

Satzung vom 18.9.2005 (Gründung)
Änderung am 6.10.2008 (§10)
Änderung am 11.11.2013 (§4)

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Oberlausitzer Kinderhilfe e.V.“. Er hat seinen Sitz in 02625 Bautzen, Oberlausitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die mittelbare und unmittelbare Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, dies sind z.B. Aktionen zur gesundheitlichen Aufklärung der Kinder bzw. der Eltern, aktive Präventionsmaßnahmen, wie Aktionen zur Eindämmung des plötzlichen Kindstodes, Untersuchungs- und Behandlungsaktionen, die nicht oder nicht komplett durch die Krankenversicherung finanziert werden, medizinisch indizierte Zusatzleistungen für sozial bedürftige Kinder, u.a.m.,
b) die mittelbare und unmittelbare Förderung von sozialen und gesundheitsfördernden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kinderkuren, Rehaaufenthalte, Betreuungseinrichtungen, etc.),
c) die Jugendpflege (im Sinne bundesdeutscher Regelungen),
d) Vermittlung und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen analog der Erklärung der Vereinten Nationen. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist der Landkreis Bautzen und die Region Ostsachsen - kann jedoch durch den Beschluss des Vorstandes auch auf andere Regionen der Europäischen Union ausgedehnt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes Mitglied in Verbänden werden, welche die Interessen, insbesondere die in § 1 genannten Satzungszwecke des Vereins, national und international vertreten und fördern.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1.

a) Der Verein hat aktive und Fördermitglieder.
b) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Sie werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten.
c) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
d) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.
e) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
f) Fördermitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht.

2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
d) durch Ausschluss bei unehrenhaftem Verhalten, insbesondere jedoch bei Verstößen gegen den Satzungszweck.

5. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Stimmberechtigung erlischt auch dann, wenn der Vorstand den Ausschluss nach § 4 c beschlossen hat und das betroffene Mitglied von seinem Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, Gebrauch macht.

6. Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zu zahlen.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Einladung kann durch Aushang und/oder Zustellung durch Briefpost an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse erfolgen. Ist die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt, dann ist die Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsmäßigkeit der Einladung zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. Trifft dies nicht zu, dann ist eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (alle drei Jahre)
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (alle drei Jahre)
e) Veranstaltungskalender
f) Haushaltsvoranschlag
g) Anträge
h) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.

10. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 7 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Vorstandsvorsitzender
b) 1. Stellvertreter
c) 2. Stellvertreter
d) Kassenwart

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und die Finanzierung der einzelnen Projekte.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) Vorstandsvorsitzender
b) 1. Stellvertreter
c) 2. Stellvertreter
d) Kassenwart

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bzw. seine einzelnen Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bzw. anderer Vorstandsmitglieder im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

6. Mitgliedsbeiträge setzt der Vorstand fest.

§ 8 KURATORIUM


1. Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Es soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des öffentlichen Lebens zusammensetzen.

2. Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Berufung an gerechnet, berufen. Die erneute Berufung ist möglich.

3. Der Vereinsvorstand bestimmt die jeweilige Anzahl der Kuratoriumsmitglieder. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vereinsvorstandvorsitzenden aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereins.

5. Mindestens zweimal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu von seinem Vorsitzenden oder von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.

6. Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vereinsvorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

7. Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seine Mitte einen Versammlungsleiter.

8. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung der Kuratoriumsmitglieder durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. Für die Kuratoriumsmitglieder sind Ergebnisprotokolle zu erstellen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt.

§ 9 ORDNUNGEN

Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Teil der Satzung.

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks mittelbarer und unmittelbarer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nach dem Kapitel „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO, insbesondere jedoch für die Zwecke, die in den Abschnitten 2a, b, c und des § 2 dieser Satzung geregelt sind.

Download der Satzung des Vereins

Satzung_Kinderhilfe_11_11_2013.pdf

Beitragsordnung des Oberlausitzer Kinderhilfe e.V.

Beitragsordnung.pdf

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